Wie du sehen wirst, gibt es nur wenige Einschränkungen zum Tauchen am Starnberger See. Im interesse aller Taucher (auch der Fische und Pflanzen) bitten wir alle Taucher diese wenigen Regeln einzuhalten, um nicht in Zukunft gegen eine Vielzahl neuer strengerer Bestimmungen anzutauchen bzw. in Ihr zu ertrinken. Dank an Alle !

Auszug aus den Verordnungen des Landratsamtes:

  1. Das Landratsamt Starnberg erteilt hiermit nach § 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 17 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) die stets widerrufliche, beschränkte Erlaubnis zum Sporttauchen mit Atemgerät im Starnberger See.
  2. Dieser Bescheid ist an alle Personen gerichtet, die künftig im Starnberger See mit Atemgerät tauchen wollen.
  3. Gültigkeit
    Diese geänderte Erlaubnis gilt ab dem Tag nach der Bekanntmachung Im Amtsblatt und verliert spätestens mit Ablauf des 31. August 1997 ihre Gültigkeit, sofern sie nicht schon vorher widerrufen oder verlängert worden ist. Die Allgemeinverfügung vom 18. Februar 1993 verliert mit Inkrafttreten der neuen Allgemeinverfügung ihre Gültigkeit.
  4. Karte
    Die als Anlage beigefügte Karte im Maßstab 1:25000 ist Bestandteil dieses Bescheides.
  5. Ausnahmen
    Von den nachfolgend genannten Auflagen und Bedingungen abweichende Tauchnutzungen bedürfen im Einzelfall einer gesonderten schriftlichen Entscheidung durch das Landratsamt Starnberg und müssen rechtzeitig vorher - ebenfalls schriftlich - beantragt werden.
  6. Gültigkeit bestehender Erlaubnisse
    Bestehende Einzeltaucherlaubnisse verlieren durch diese Allgemeinverfügung ihre Gültigkeit, sofern dieser Vorbehalt in der Einzelerlaubnis ausdrücklich festgesetzt wurde.
  7. Tauchgebiet
    Das Sporttauchen mit Atemgerät ist im Starnberger See unter folgenden Auflagen und Bedingungen erlaubt:
     
    1. Das Tauchen im Bereich des Hafens der Staatlichen Seenschiffahrt, der Schiffahrtslinien, Landungsstege, Bojenfelder und des Wasserskigebietes ist verboten. Es ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 100 Metern einzuhalten. Das Tauchen ist ebenfalls an privaten Steganlagen sowie Boots- und Badehütten untersagt.
    2. Im Bereich von Laichschonstätten von Fischen (z. B. an Bacheinläufen), im Bereich von der Fischerei dienenden Geräten (z. B. Netze und Reusen sowie deren Anker und Markierungen), im Bereich von Fischunterständen (sog. Beizen) sowie im Umkreis von 100 m von Netzgehegen zur Jungfischzucht ist das Tauchen verboten,
    3. Werden bei einem Tauchgang der Fischerei dienende Geräte aufgefunden, dürfen diese nicht berührt werden.
    4. Im Bereich der in der Karte dargestellten Schutzzonen ist das Tauchen ganzjährig verboten.
    5. Für die Schutzzone im Bereich Landkreisgrenze Starnberg/ Bad Tölz-Wolfratshausen und der Ortstafel Ammerland gilt für die Zeit vom 1. November bis 15. März ein befristetes Tauchverbot zum Schutz der Brutplätze der Seesaiblinge.
    6. Im Bereich der in der Karte dargestellten Schonzonen 1,2,3 (Winterrast für Wasservögel) sind Tauchgänge in der Zeit vom 1. September bis 31. März nur direkt vom Ufer aus gestattet.
    7. Das Tauchen ist so durchzuführen, daß niemand belästigt wird. Auf Badende ist Rücksicht zu nehmen. Das Auftauchen hat in gebührendem Abstand zu erfolgen. Fische dürfen nicht gezielt gestört werden (etwa zum Fotografieren), ihre Störung im Winterlager ist zu vermeiden.
    8. Das Tauchen ist bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt.
    9. Die Tauchgänge sind so durchzuführen, daß jegliche Gewässerverunreinigung ausgeschlossen werden kann.
    10. Die Ufer sowie die Ufervegetation dürfen nicht beschädigt oder beeinträchtigt werden.
    11. Die Beschädigung oder Entnahme von submerser Vegetation oder von Schwimmblattpflanzen ist nicht zulässig.
    12. Nach Beendigung des Tauchganges dürfen keine Ausrüstungsgegenstände oder sonstige Stoffe im See oder an den Ufern verbleiben.
    13. Das Auffüllen von Atemluftflaschen im Freien ist verboten.
    14. Grabungen und Erdbewegungen aller Art dürfen nicht durchgeführt werden.
    15. Der Fund von Bodendenkmälern (z. B. Einbäume, Reste vorgeschichtlicher ”Pfahlbausiedlungen", Geräte aus Stein, Knochen, Holz, Ton und Metall, Münzen, Gefäße, Werkzeuge oder dergleichen) ist unverzüglich dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind unverändert zu belassen, bis das Landesamt für Denkmalpflege eine Bergung der Gegenstände gestattet.
    16. Die nach der Freigabe durch das Landesamt für Denkmalpflege geborgenen Gegenstände sind diesem unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben,
    17. Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, dem Freistaat Bayern auf dessen Verlangen das Alleineigentum an den gefundenen bzw. geborgenen Gegenständen unentgeltlich zu überlassen oder zu verschaffen.
       
  8. Uferbereiche
    Allgemein zugängliche Uferbereiche für Tauchgänge
    1. Erholungsgebiet Kempfenhausen
    2. Badewiese unterhalb des Keller-Verlages sowie Grundstück an der Abzweigung Seestraße/Uferweg, Gemeinde Berg (mit Ausnahme der Flur-Nr. 544, Gemarkung Berg)
    3. der Bereich 500 m südlich Dampfersteg Leoni bis Ortsschild Ammerland (mit Ausnahme der eingefriedeten Grundstücke)
    4. der Bereich 750 m südlich Dampfersteg Ammerland (siehe Karte)
    5. Erholungsgebiet Ambach
    6. im Bereich der Gemeinde Tutzing der Uferabschnitt zwischen Midgardhaus und dem Nordbad sowie die Freibäder der Gemeinden Tutzing und Feldafing
    7. Badeplatz Seelaich der Gemeinde Pöcking
    8. Badeplatz Paradies in Possenhofen
    9. das sogenannte Steininger-Grundstück (zwischen dem Sportgelände der TU München und dem Münchner Yachtclub)
       

II. Kosten

Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben. Kosten im weiteren Verfahren (Anträge auf Ausnahmegenehmigungen) hat derjenige zu tragen, der die Amtshandlung veranlaßt hat.

Hinweise:
  1. Diese öffentlich-rechtliche Erlaubnis ersetzt grundsätzlich nicht die notwendigen privatrechtlichen Gestattungen durch Eigentümer und sonstige Berechtigte. Sie hat keine privatrechtlichen Rechtswirkungen und begründet grundsätzlich auch keine Duldungspflicht Dritter.
  2. Von dieser Verfügung nicht betroffen ist das Tauchen im Rahmen dienstlicher Aufgaben sowie das Tauchen zur Ausbildung für die( Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft von Tauchern der Deutschen Lebensrettungs-Gesellschaft, der Wasserwacht, der Polizei, der Feuerwehr, des Technischen Hilfswerks und der Bundeswehr. Weiterhin sind von dieser Verfügung auch die Tauchgänge von Landesbehörden zu wissenschaftlichen und archäologischen Zwecken nicht betroffen.
    Tauchen mit Atemgerät im Rahmen dienstlicher Aufgaben unterliegt auch in Zukunft grundsätzlich nicht der Erlaubnispflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG, sondern bedarf nur der Gestattung durch den Gewässereigentümer nach § 24 Abs. 1 WHG, sofern es nicht ohnehin unter die Bestimmung des § 17 a WHG fällt. (”Erlaubnis freie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen", wie z. B Übungstauchgänge der an den beiden Seen tätigen Rettungsdienste sie oder der zuständigen Polizeibehörden). Zu den in Satz genannten Aufgaben zählen insbesondere auch Tauchgänge, die das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege in Erfüllung dienstliche Aufgaben durchführen muß. oder die seitens der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern aus dienstlichen Gründen unternommen werden müssen. Auch, wenn danach Erlaubnisfreiheit oder nur Zustimmungspflicht besteht, sollten die Vorgabe dieses Bescheides möglichst beachtet werden, soweit dies mit der Ziel und Zweck solcher Tauchgänge vereinbar ist.
  3. Jeder Interessierte kann während der Dienststunden Einsicht nehmen in den vollständigen Bescheid (beim Landratsamt Starnberg. Strandbadstraße 2, 82319 Starnberg, Zimmer 287 oder in den Rathäusern der Seeanliegergemeinden). Auf Wunsch übersenden wir den vollständigen Bescheid zusammen mit der Karte
  4. Diese öffentlich-rechtliche Erlaubnis ersetzt nicht die satzungsgemäß vorgeschriebenen Benutzungserlaubnisse. Der Zugang zum See für Tauchgänge von öffentlichen Badeplätzen aus unterliegt regelmäßig satzungsbedingter Einschränkungen. Nähere Auskünfte erteilt der entsprechende Träger des öffentlichen Badegeländes.
  5. Die Zufahrt zu den Uferbereichen c) und d) ist nur mit Sondergenehmigung möglich. Die Genehmigungen können von der Gemeinde Berg bzw. Münsing für ihren Gemeindebereich erteilt werden.
     

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch in schriftlich oder zur Niederschrift bei dem unterfertigten Landratsamt Starnberg in 82317 Starnberg, Postfach 1460, einzulegen. Die Frist ist nur gewährt, wenn der Widerspruch vor Ihrem Ablauf bei der Behörde eingeht.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 80005 München, Postfach 200543 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die Klage muß den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen 4 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Starnberg, 18.8.1994

LANDRATSAMT STARNBERG
Dr. Widmann, Landrat